Strom

Strompreis-Bestandteile erklärt: Was steckt wirklich im Preis pro kWh?

Aktualisiert am 24.07.2026 · Lesezeit ca. 5 Min. · Zuletzt geprüft: 24.07.2026

Warum der Strompreis aus so vielen Bausteinen besteht

Wenn du auf deiner Stromrechnung den Preis pro Kilowattstunde (kWh) siehst, ist das längst nicht der Betrag, den dein Versorger für die Erzeugung erhält. Laut der jährlichen Strompreisanalyse des BDEW (Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft) setzt sich der Haushaltsstrompreis in Deutschland aus **mehr als einem Dutzend Einzelbestandteilen** zusammen – nur gut ein Drittel davon fließt an den Stromanbieter selbst. Der weitaus größere Teil sind staatlich veranlasste Abgaben, Umlagen, Steuern und regulierte Netzentgelte.

Das Verständnis dieser Zusammensetzung ist aus mehreren Gründen wichtig: Erstens erkennst du, dass **reguläre Preisänderungen** oft auf staatliche Komponenten zurückgehen und kein Sonderkündigungsrecht auslösen. Zweitens siehst du, warum regionale Tarifunterschiede entstehen – in einem Netzbereich können die Netzentgelte 30 % höher sein als im Nachbargebiet. Drittens kannst du gezielt den einzigen wirklich wettbewerbsfähigen Hebel nutzen: die **Beschaffung und Vertrieb** genannten Anteile durch einen Anbieterwechsel zu senken. Wer diese Struktur verstanden hat, spart im Schnitt 300 bis 500 Euro pro Jahr, wie Vergleiche von Verbraucherzentralen immer wieder zeigen.

Stromerzeugung, Beschaffung und Vertrieb – der wettbewerbsfähige Teil

Der einzige Bestandteil, über den der freie Markt entscheidet, ist die sogenannte **Beschaffung und Vertrieb**-Komponente. Sie deckt die Erzeugung bzw. den Einkauf des Stroms an der Strombörse (EEX in Leipzig) sowie Marketing, Kundenservice, Rechnungsstellung und eine Marge des Versorgers ab. Laut BDEW-Analyse für 2024 liegt dieser Anteil bei einem typischen Haushaltstarif (3.500 kWh/Jahr) bei **rund 35 bis 40 % des Bruttopreises** – also etwa 12 bis 14 Cent je kWh bei einem Gesamtpreis von 35 Cent.

Genau hier setzt der Wettbewerb an: Während Netzentgelte, Steuern und Abgaben für alle Anbieter in einer Region identisch sind, unterscheidet sich der Beschaffungs- und Vertriebsanteil massiv. Ein teurer Grundversorger kann hier 10 Cent und mehr verlangen, ein günstiger Online-Tarif weniger als 6 Cent. Daraus ergibt sich ein Einsparpotenzial von mehreren Cent je kWh, was bei 3.500 kWh/Jahr schnell 200 bis 400 Euro ausmacht. Wer wissen will, ob er zu viel zahlt, sollte den Arbeitspreis (Cent/kWh) und den Grundpreis (Euro/Monat) auf der Jahresabrechnung mit Vergleichstarifen abgleichen – der Arbeitspreis ist dabei der entscheidende Hebel, weil er mit dem Verbrauch multipliziert wird.

Netzentgelte – rund ein Viertel des Strompreises

Die **Netzentgelte** sind das Entgelt für die Durchleitung des Stroms durch die Hoch-, Mittel- und Niederspannungsnetze. Sie werden nicht vom Stromanbieter festgelegt, sondern von den Netzbetreibern (z.B. Westnetz, Stromnetz Berlin, BayernoNetz) und von der Bundesnetzagentur über die Anreizregulierungsverordnung (ARegV) kontrolliert. Laut BDEW machen sie 2024 etwa **20 bis 25 % des Haushaltsstrompreises** aus – rund 7 bis 9 Cent je kWh. Der reguläre Messstellenbetrieb (Zähler) ist darin bereits nicht mehr enthalten, seit das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) ihn separat ausweist.

Die Netzentgelte bestehen aus mehreren Teilkomponenten: dem eigentlichen Netznutzungsentgelt, der **Konzessionsabgabe** (Gewinnabgabe an die Kommunen nach der Konzessionsabgabenverordnung KAV) sowie diversen Umlagen wie der **Offshore-Netz-Umlage** (§ 17f EnWG) und der **Umlage für abschaltbare Lasten** (§ 18 AbLaV). Die Konzessionsabgabe für Tarifkunden unter 30.000 kWh/Jahr beträgt seit der KAV-Novelle 2023 **1,32 Cent je kWh** und macht etwa 3 bis 4 % deines Strompreises aus. Netzentgelte variieren regional erheblich: In ländlichen Gebieten mit wenig Verbrauch pro Leitungskilometer sind sie oft doppelt so hoch wie in Großstädten. Deshalb lohnt sich ein Wechsel innerhalb der eigenen Postleitzahl – alle Anbieter zahlen dort dasselbe Netzentgelt, nur der Beschaffungsanteil unterscheidet sich.

EEG-Umlage, KWK-Umlage und die abgeschafften Abgaben

Die **EEG-Umlage** nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz war jahrelang der sichtbarste Preistreiber im Strompreis – 2021 lag sie noch bei 6,756 Cent je kWh und machte rund ein Fünftel des Haushaltsstrompreises aus. Zum **1. Juli 2022 wurde sie auf null gesenkt und endgültig abgeschafft**. Seitdem wird die Förderung von Wind-, Solar- und Biomasseanlagen aus dem Bundeshaushalt finanziert und taucht nicht mehr als separate Position auf der Stromrechnung auf. Das war eine spürbare Entlastung: Bei 3.500 kWh/Jahr fielen rund 230 Euro Umlage weg, allerdings teilweise durch höhere Beschaffungskosten während der Energiekrise überlagert.

Auch die **KWK-Umlage** (Kraft-Wärme-Kopplung) wurde zum 1. Januar 2023 abgeschafft und ist seither nicht mehr erhoben worden. Ebenso ist die **StromNEV-Umlage für vermiedene Netzentgelte** stark gesunken. Wer eine Stromrechnung aus dem Jahr 2021 mit einer aktuellen vergleicht, sieht diese Positionen entweder gar nicht mehr oder mit Null-Werten. **Wichtig für das Sonderkündigungsrecht:** Wenn ein Stromanbieter Preise mit dem Verweis auf „gesetzliche Abgaben“ erhöht, kann er sich heute nur noch auf Netzentgelte, Stromsteuer und Mehrwertsteuer berufen – die EEG-Umlage fällt als Begründung weg. Eine Preiserhöhung, die auf den Beschaffungsanteil zurückgeht, löst dagegen sehr wohl das zweiwöchige Sonderkündigungsrecht nach § 41 Abs. 3 EnWG aus.

Stromsteuer und Mehrwertsteuer – rund ein Drittel des Preises

Die **Stromsteuer** nach dem Stromsteuergesetz (StromStG) beträgt seit 2021 für Privathaushalte **2,05 Cent je kWh** und wird vom Bund erhoben. Sie macht etwa 7 bis 8 % des Bruttopreises aus. Für energieintensive Industriebetriebe gelten reduzierte Sätze oder Befreiungen (§ 9a und § 10 StromStG), was die Kritik an der sogenannten Strompreis-Klippe (hohe Strompreise im Vergleich zu fossilen Brennstoffen) nährt. Privatkunden zahlen immer den vollen Satz, unabhängig vom Anbieter.

Die **Mehrwertsteuer** (Umsatzsteuer) von **19 %** wird auf den gesamten Nettopreis aufgeschlagen – also auf Beschaffung, Netzentgelte, Konzessionsabgabe, Stromsteuer und alle übrigen Komponenten. Damit ist sie der zweitgrößte Einzelbestandteil des Bruttopreises. Eine Ausnahme gab es nur vorübergehend: Vom **1. November bis 31. Dezember 2022** senkte die Bundesregierung die Mehrwertsteuer auf Strom im Rahmen der Entlastungspakete von 19 % auf **7 %**. Seit dem 1. Januar 2023 gilt wieder der reguläre Satz. Die Mehrwertsteuer macht rund 5 bis 6 Cent je kWh aus und lässt sich nur durch geringeren Verbrauch oder niedrigere Nettopreise reduzieren – ein Anbieterwechsel wirkt hier doppelt, weil sich der gesenkte Nettopreis auch in der Steuerlast niederschlägt.

Konzessionsabgabe, Haushaltsabgabe und die kleinen Posten

Die **Konzessionsabgabe** nach der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) ist die Gebühr, die Netzbetreiber an die Kommunen für das Recht zahlen, öffentliche Wege für Stromleitungen zu nutzen. Seit der KAV-Novelle 2023 zahlt jeder Tarifkunde mit bis zu 30.000 kWh Jahresverbrauch **1,32 Cent je kWh** – vorher lag der Satz bei 1,32 ct/kWh für Tarifkunden und 1,90 ct/kWh in einer anderen Stufe, die Novelle hat das vereinfacht. Für Gewerbekunden über 30.000 kWh/Jahr und Leistungswerte über 30 kW gibt es abgestufte Sätze bis hinunter zu 0,11 ct/kWh. Die Konzessionsabgabe macht bei Privathaushalten rund 3 bis 4 % des Bruttopreises aus.

Weitere kleinere Komponenten: Die **Offshore-Netz-Umlage** (§ 17f EnWG) deckt Risiken beim Aufbau von Windparks auf See und lag 2024 bei rund 0,04 bis 0,05 ct/kWh. Die **Umlage für abschaltbare Lasten** (AbLaV) lag 2024 unter 0,001 ct/kWh und ist fast bedeutungslos. Der **Messstellenbetrieb** ist seit 2017 separat ausgewiesen – ein konventioneller Ferraris-Zähler kostet rund 10 bis 20 Euro pro Jahr, ein intelligentes Messsystem (iMSys) kann 40 bis 60 Euro kosten. Diese kleinen Posten summieren sich auf etwa 5 bis 7 % des Bruttopreises und lassen sich nur teilweise beeinflussen – über die Wahl eines günstigeren Messkonzepts, falls der Netzbetreiber Wahl lässt.

Konkrete Zusammensetzung und Tipps zum Sparen

Für einen typischen Haushalt mit **3.500 kWh Jahresverbrauch** und einem Bruttopreis von rund 35 Cent je kWh ergibt sich nach BDEW-Daten für 2024 etwa folgende Verteilung: **Beschaffung und Vertrieb ca. 35 %**, **Netzentgelte ca. 24 %**, **Stromsteuer ca. 6 %**, **Mehrwsteuer ca. 16 %**, **Konzessionsabgabe ca. 4 %**, **Messung und sonstige Umlagen ca. 5 %**. Die genauen Anteile schwanken je nach Tarif und Region um einige Prozentpunkte, die Größenordnung bleibt aber stabil. Wer den Breakdown seiner eigenen Rechnung prüfen will, findet die Aufschlüsselung auf der Rückseite jeder Jahresabrechnung – Versorger sind nach § 41 Abs. 1 EnWG verpflichtet, diese transparent darzustellen.

Praktische Tipps: **1. Den Beschaffungsanteil senken** durch Vergleich und Wechsel – das ist der einzige echte Hebel, der 200 bis 500 Euro pro Jahr bringen kann. **2. Stromverbrauch reduzieren** senkt nicht nur die kWh, sondern auch die anteilige Steuerlast, was den Effekt verdoppelt. **3. Sonderkündigungsrecht prüfen**, wenn der Anbieter den Arbeitspreis (nicht nur staatliche Abgaben) erhöht – zwei Wochen Zeit ab Zugang der Mitteilung. **4. Preiserhöhungen nicht blind akzeptieren** – eine transparente Aufschlüsselung verlangen und im Zweifel die Schlichtungsstelle Energie der Bundesnetzagentur einschalten. **5. Großverbraucher über 10.000 kWh/Jahr** (Wärmepumpe, E-Auto) sollten Sondertarife oder dynamische Tarife prüfen, die mit intelligenten Messsystemen möglich werden.

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Häufige Fragen

Wie viel Prozent des Strompreises sind staatliche Abgaben und Steuern?

Laut BDEW-Strompreisanalyse 2024 machen Stromsteuer, Mehrwertsteuer, Konzessionsabgabe und regulierte Netzentgelte zusammen rund die Hälfte des Bruttopreises aus – der exakte Anteil variiert je nach Tarif und Region um einige Prozentpunkte.

Gibt es die EEG-Umlage noch?

Nein, die EEG-Umlage wurde zum 1. Juli 2022 auf null gesenkt und abgeschafft. Die Förderung erneuerbarer Energien wird seitdem aus dem Bundeshaushalt finanziert und taucht nicht mehr als separate Position auf der Stromrechnung auf.

Warum löst eine Preiserhöhung nicht immer ein Sonderkündigungsrecht aus?

Eine Erhöhung, die ausschließlich auf staatlichen Komponenten wie Netzentgelt, Stromsteuer oder Mehrwertsteuer beruht, löst kein Sonderkündigungsrecht aus. Nur wenn der Arbeits- oder Grundpreis steigt, greift § 41 Abs. 3 EnWG mit zwei Wochen Frist.

Was ist die Konzessionsabgabe und wer bekommt sie?

Die Konzessionsabgabe nach der KAV ist eine Gebühr des Netzbetreibers an die Kommune für die Nutzung öffentlicher Wege. Tarifkunden unter 30.000 kWh/Jahr zahlen 1,32 Cent je kWh, was etwa 3 bis 4 % des Strompreises ausmacht.

Welcher Strompreisbestandteil lässt sich durch Wechseln senken?

Nur die Beschaffung und Vertrieb genannte Komponente (ca. 35 % des Preises) ist wettbewerblich. Netzentgelte, Steuern und Abgaben sind in einer Region für alle Anbieter identisch und lassen sich nur durch geringeren Verbrauch reduzieren.